AGB

Präambel


Konen & Lorenzen ist auf die Platzierung von Fach- und Führungskräften in den Bereichen Hotellerie, Gastronomie, Touristik und anderen dienstleistungsbezogenen Branchen spezialisiert. Dabei werden Personalauswahlprozesse beratend begleitet. Diese AGB regeln die Bedingungen, zu denen Rahmenverträge zwischen Konen & Lorenzen und den Auftraggebern abgeschlossen werden. Auf der Grundlage dieser AGB und der Rahmenverträge werden die einzelnen Suchaufträge abgewickelt. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Konen & Lorenzen. Auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses kann wiederum nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden keinesfalls Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegenahme der Leistung gelten die AGB als angenommen.




1. Grundlagen der Zusammenarbeit


1.1 Konen & Lorenzen verpflichtet sich, für den Auftraggeber entsprechend der Stellenbeschreibung und des Anforderungsprofils, Bewerber zu suchen und jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig auszuführen.


1.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Unterlagen, Daten und Informationen, die für die Auftragsausführung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Konen & Lorenzen sichert eine vertrauliche Behandlung aller Daten und Informationen zu. Diese werden ausschließlich zur Auftragsabwicklung genutzt und gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben.


1.3 Die ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen darf der Auftraggeber nur zum Zwecke der Besetzung eines Arbeitsplatzes verwenden und ohne ausdrückliche Zustimmung von Konen & Lorenzen nicht an Dritte, auch nicht an verbundene Unternehmen, auch nicht in Kopie oder digitalisierter Form, weitergeben. Die Unterlagen abgelehnter oder ablehnender Bewerber sind einschließlich aller Kopien, auch in digitalisierter Form, vollständig an Konen & Lorenzen zurückzusenden oder zu vernichten.


1.4 Jede Partei kann einen individuellen Suchauftrag jederzeit beenden. Für dem Auftraggeber bereits vorgestellte Bewerber gelten dann dennoch die Bestimmungen dieser Vereinbarung fort.


1.5 Sollte der Bewerber gemäß des § 670 BGB die Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch beim Auftraggeber entstanden sind, verlangen, so ist dieser verpflichtet, jene zu erstatten.


1.6 Ein individueller Suchauftrag ist spätestens mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber abgeschlossen.




2. Gewährleistung / Haftung


2.1 Alle den Bewerber betreffenden Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Bewerbers selbst oder Dritter. Konen & Lorenzen kann deshalb keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen, ebenso wenig für die tatsächliche Eignung eines Bewerbers.


2.2 Konen & Lorenzen kann nicht garantieren, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig platziert wird, bzw. sich anderweitig entscheidet.


2.3 Konen & Lorenzen wird alle Anstrengungen unternehmen, den für den Auftraggeber und die ausgeschriebene Stelle bestmöglichen Bewerber zu finden und zu vermitteln und die übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit des Auftraggebers zu erledigen. Sollte einem Auftraggeber trotzdem durch die Arbeit von Konen & Lorenzen ein Schaden entstehen, gilt gleich aus welchem Rechtsgrund das Folgende: Konen & Lorenzen haftet bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten maximal bis zu dem Betrag des für diesen Auftrag von dem Auftraggeber an Konen & Lorenzen gezahlten Honorars, es sei denn, dass eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorlag. Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet Konen & Lorenzen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet Konen & Lorenzen nur bis zur Höhe des Schadens, der für Konen & Lorenzen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und unter Berücksichtigung aller Konen & Lorenzen bekannten oder schuldhaft nicht bekannten Umstände voraussehbar war. Vorstehende Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.


2.4 Etwaige Haftungsansprüche gegenüber einem Bewerber sind ausschließlich diesem gegenüber geltend zu machen.




3. Honorar


3.1 Die Höhe des Honorars wird vom Jahresbruttogehalt (JBG) zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet. Zum Jahresbruttogehalt gehören auch steuerlich vergünstigte Sonderzahlungen oder sonstige Sondervergütungen, wie z.B. Bonus, Weihnachtsgeld, die das tatsächliche Einkommen des Bewerbers erhöhen. Im Falle der Zahlung eines erfolgsabhängigen Bonus werden lediglich 50% der höchstmöglichen Bonuszahlung als Berechnungsgrundlage herangezogen.


3.2 Die konkrete Höhe des Honorars hängt von der Dauer der Garantie (Ziffer 4 dieser AGB) ab und ergibt sich aus der zwischen dem Auftraggeber und Konen & Lorenzen abzuschließenden Rahmenvereinbarung, auf deren Grundlage die individuellen Suchaufträge erteilt werden. In der Rahmenvereinbarung wird auch die konkrete Höhe des Mindesthonorars und der für jeden einzelnen individuellen Suchauftrag zu leistenden Vorauszahlung konkretisiert. Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.


Eine Vorauszahlung wird bei erfolgreicher Vermittlung mit der daraufhin anfallenden Provision verrechnet. Bei Stornierung des Suchauftrages oder Nichtbesetzung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung dieser Zahlung. Spesen, zum Beispiel Reisekosten, die auf Anforderung des Auftraggebers entstehen, werden separat berechnet.


3.3 Der Vertragsabschluss mit einem vorgeschlagenen Bewerber muss Konen & Lorenzen innerhalb einer Woche schriftlich (E-Mail genügt) vom Auftraggeber mitgeteilt werden. Dabei sind die Einzelheiten des Vertrages und insbesondere das vereinbarte Jahresbruttogehalt zuzüglich der Sonderzahlungen und Sondervergütungen (Ziffer 3.1), das Anfangsdatum des Vertrages, die genaue Position und die Rechnungsadresse des Auftraggebers anzugeben. Auf Aufforderung von Konen & Lorenzen hat der Auftraggeber eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages zu übermitteln. Wird der Arbeitsvertrag zu anderen als den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für eine andere Stelle oder/und in einem verbundenen Unternehmen eingestellt, so berührt dies den Honoraranspruch von Konen & Lorenzen nicht.


3.4 Stellt der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen ihm durch Konen & Lorenzen vorgeschlagenen Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 12 Monaten) – auch für eine andere als die ursprünglich ausgeschriebene Stelle – ein, besteht ein Honoraranspruch gemäß Ziffer 3.1. auch für diesen Fall.




4. Garantie


Konen & Lorenzen verpflichtet sich, einmalig und ohne zusätzliche Kosten, Ersatz für einen vermittelten Bewerber zu suchen, sollte das Arbeitsverhältnis innerhalb des von dem Auftraggeber in der Rahmenvereinbarung gewählten Zeitraums nach Beginn enden („Garantiefrist“). Die Honorarforderung bleibt hiervon unberührt. Diese Zusage gilt (i) für einen Zeitraum von 6 Monaten, (ii) ausschließlich für die zu besetzende Position und (iii) unter der Voraussetzung, dass das Honorar von Konen & Lorenzen für die zu besetzende Stelle bereits vollständig bezahlt ist.




5. Zahlungsbedingungen


Rechnungen von Konen & Lorenzen werden nach Vertragsunterzeichnung mit einem vorgeschlagenen Bewerber gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.




6. Laufzeit der Rahmenvereinbarung


Die Rahmenvereinbarungen gelten ab dem Datum der beiderseitigen Unterzeichnung und werden auf unbefristete Zeit geschlossen. Sie können jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.


Zum Zeitpunkt einer Kündigung bereits erteilte individuelle Suchaufträge bleiben von der Kündigung zunächst unberührt, das heißt werden noch abgewickelt, sofern keine Kündigung auf den individuellen Suchauftrag im Sinne der Ziffer 1.4 erfolgt




7. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Salvatorische Klausel


7.1  Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Konen & Lorenzen und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.


7.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten auch Urkundenprozesse, ist der Sitz von Konen & Lorenzen.


7.3 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen in diesen AGB und/oder den darauf beruhenden Rahmenvereinbarungen bleiben die übrigen Regelungen verbindlich. Die Parteien sind verpflichtet, in diesem Fall eine Regelung zu treffen, die den mit der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.

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